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1. Abschluß des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde Reisemeise den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann in schriftlicher, mündlicher, fernmündlicher Form oder über das Internet erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
Bei einer Anmeldung für mehrere Reiseteilnehmer haftet der Anmelder auch für deren vertragliche Verpflichtungen wie für seine eigenen. Der Vertrag kommt mit der Übergabe der schriftlichen Reisebestätigung durch Reisemeise zustande.
Sollten die Angaben in der Reisebestätigung von denen im Reiseprospekt abweichen, so stellt die abweichende Reisebestätigung ein neues Angebot von Reisemeise an den Kunden dar, das dieser ablehnen oder mit der Zahlung des Reisepreises annehmen kann. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebotes zustande.
2. Zahlung des Reisepreises
Die Reisepreisanzahlung ist mit Erhalt der Reisebestätigung und des Reisepreissicherungsscheins innerhalb von zwei Wochen fällig. Der restliche Reisepreisbetrag hat bis spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn auf das Konto
Deutsche Kreditbank AG
Konto-Nr. 463430
BLZ 120 300 00 zu erfolgen.
Bei kurzfristiger Buchung kann Reisemeise zulassen, daß der Reisepreis unmittelbar vor Reiseantritt an einen Vertreter von Reisemeise gegen Aushändigung der Reisebestätigung und des Reisepreissicherungsscheins gezahlt wird. Ein Anspruch auf Reiseantritt besteht jedoch dann nicht, wenn der Reisepreis nicht bis zum Reiseantritt bei Reisemeise eingegangen ist.
Bei Reisen, für die eine Mindestteilnehmerzahl gilt, tritt die Fälligkeit mit dem Zeitpunkt ein, in welchem Reisemeise gemäß Punkt 5 dieser Bestimmungen nicht mehr berechtigt ist, die Reise abzusagen.
3. Leistungen und Leistungsänderungen
Der Umfang der vertraglich geschuldeten Reiseleistungen bestimmt sich nach den Angaben in dem vorliegenden Reiseprospekt von Reisemeise in Verbindung mit den Angaben in der schriftlichen Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung seitens Reisemeise.
Änderungen und Abweichungen unwesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und von Reisemeise nicht entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig, soweit dadurch der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht erheblich beeinträchtigt wird.
4. Preisänderungen nach Vertragsschluß
Reisemeise ist berechtigt, den Reisepreis nach Abschluß des Reisevertrages zu erhöhen, wenn damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird und wenn zwischen Vertragsabschluß und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen.
Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen danach sind nicht zulässig. Der Reisepreis darf höchstens um den Steigerungsbetrag erhöht werden. Die Erhöhung setzt voraus, daß Reisemeise die Berechnung des neuen Reisepreises so aufschlüsselt, daß diese vom Kunden nachvollzogen werden kann.
Bei einer zulässigen Preiserhöhung von über fünf Prozent des Reisepreises oder einer zulässigen erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn Reisemeise in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus dem aktuellen Angebot zur Verfügung zu stellen.
Der Kunde hat den Rücktritt oder das Verlangen nach einer Ersatzreise unverzüglich nach Kenntnis der Änderungserklärung Reisemeise gegenüber geltend zu machen.
5. Mindestteilnehmerzahl
Wird für eine Reise die im Reiseprospekt benannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann Reisemeise bis zum 14. Tag vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn die Reiseleistung ändern oder die Reise absagen. Die Änderung oder Absage hat Reisemeise unverzüglich nach Kenntnis des Grundes zu erklären. Der bereits gezahlte Reisepreis wird in vollem Umfang erstattet.
6. Vertragsübertragung auf Dritte
Bis zum Reisebeginn können die Eltern des reisenden Kindes verlangen, daß statt ihrer ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Für diese Vertragsübertragung wird ein Bearbeitungsentgelt von € 25,- pro Person erhoben.
Reisemeise kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
7. Rücktritt/Kündigung und Umbuchung durch den Kunden
Umbuchungswünsche hinsichtlich des Reisetermin, der Unterkunft oder des Reiseziels werden bis zum 30. Tag vor Reiseantritt, sofern sie durchführbar sind, gegen ein Bearbeitungsentgelt von € 25,- pro Person berücksichtigt. Ab dem 29. Tag können Umbuchungswünsche nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß den nachfolgenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung bearbeitet werden.
Treten die Eltern vom Reisevertrag zurück oder tritt das Kind die Reise nicht an, so kann Reisemeise pauschalierte Rücktrittskosten als angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Diese pauschalierten Rücktrittskosten betragen pro angemeldetem Kind:
bis 30 Tage vor Reisebeginn € 25,-
29 bis 22 Tage vor Reisebeginn 20 Prozent
21 bis 15 Tage vor Reisebeginn 35 Prozent
14 bis 8 Tage vor Reisebeginn 50 Prozent
7 bis 2 Tage vor Reisebeginn 60 Prozent
ab 1 Tag vor Reisebeginn 75 Prozent
des Reisepreises der gebuchten Reise.
Reisemeise kann einen höheren Schaden als die pauschalierten Rücktrittskosten geltend machen, wenn Reisemeise hierfür den Nachweis führt. Macht der Kunde geltend, daß Reisemeise ein geringerer Schaden als die pauschalierten Rücktrittskosten entstanden ist, hat er hierfür den Nachweis zu führen.
8. Rücktritt durch Reisemeise bei höherer Gewalt/
Verstößen gegen Anweisungen der Betreuer
Reisemeise kann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die Durchführung der Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (Krieg, Streik, Unruhen, behördlichen Anordnungen, Naturkatastrophen etc.) erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Wird der Vertrag aus diesen Gründen durch Reisemeise gekündigt, so kann diese für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen des reisenden Kindes gegen die Anordnungen der Betreuer kann das Kind von der weiteren Reise ausgeschlossen werden. Die dadurch und im Falle einer Begleitung des Kindes nach Hause entstehenden zusätzlichen Kosten haben die gesetzlichen Vertreter des Kindes zu tragen. Sofern die Benachrichtigung eines gesetzlichen Vertreters möglich ist, kann Reisemeise auch die unverzügliche Selbstabholung zulassen.
9. Gewährleistung/Abhilfe
Reisemeise haftet für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung.
Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, so ist dies den Betreuern vor Ort sofort mitzuteilen, um Reisemeise die Gelegenheit zur sofortigen Abhilfe zu geben. Reisemeise kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Reisemeise kann Abhilfe in der Weise schaffen, daß eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird, sofern dies für die Kinder und Jugendlichen zumutbar ist und die Abhilfe keine unzulässige Vertragsänderung darstellt.
Eine Kündigung des Reisevertrages wegen eines Reisemangels, der die Reise erheblich beeinträchtigt, ist nur dann zulässig, wenn Reisemeise keine zumutbare Abhilfe leistet, nachdem Reisemeise hierfür eine angemessene Frist gesetzt wurde. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe für Reisemeise unmöglich ist, von Reisemeise verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse der Eltern oder des reisenden Kindes oder Jugendlichen gerechtfertigt ist.
10. Hinweis- und Mitwirkungspflichten der Eltern
Die Eltern sind verpflichtet, die reisenden Kinder darüber zu belehren, daß es für den Ablauf der Reise und die Sicherheit aller Kinder unerläßlich ist, den Anweisungen der Betreuer Folge zu leisten.
Eine größtmögliche Fürsorge und gewissenhafte Beaufsichtigung der Kinder durch die Betreuer von Reisemeise erfordert umfassende Information durch die Eltern. Die Eltern haben in der Reiseanmeldung auf für die Betreuer wichtige Besonderheiten des Kindes (Medikamenteneinnahme, Gesundheitsbeeinträchtigungen u. dgl.) hinzuweisen und sich über die Zustimmung/Nichtzustimmung zu möglichen Aktivitäten des Kindes (Baden, Klettern u. dgl.) umfassend zu erklären.
11. Beschränkungen und Ausschluß der Haftung
Die vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit Reisemeise für einen entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Für Schäden im Zusammenhang mit ausdrücklich als Fremdleistungen ausgewiesenen Leistungen (wie Eintrittskarten, Besuche von Sport- und Freizeiteinrichtungen etc.) übernimmt Reisemeise keinerlei Haftung.
Reisemeise haftet auch nicht für abhanden gekommenes oder beschädigtes Reisegepäck.
12. Anmeldung von Ansprüchen
Ansprüche auf Minderung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz oder auf Rückzahlung des Reisepreises nach Kündigung des Reisevertrages oder nach Abbruch der Reise aus anderen Gründen sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Reisemeise anzumelden. Die Leistungsträger und die Betreuer sind nicht zur Entgegennahme derartiger Anspruchsanmeldungen bevollmächtigt. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Erklärung des Kunden vor Ablauf der einmonatigen Frist
Reisemeise Reisen
Andreas Kuchenbecker
Goethestraße 51
13086 Berlin
Tel. 2966 9907
Fax. 2966 9908
zugegangen ist, es sei denn, der Kunde ist ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden.
13. Paß-, Einreise- und Gesundheitsbestimmungen
Reisemeise informiert die Eltern vor Vertragsschluß über die für deutsche Staatsbürger jeweils geltenden Bestimmungen für die Einreise in das Urlaubsland und die zu beachtenden gesundheitspolizeilichen Formalitäten. Für Auslandsreisen ist generell das Mitführen eines gültigen Kinderausweises/Reisepasses erforderlich. Reisemeise steht nicht für die Richtigkeit der bei Konsulaten etc. eingeholten Auskünfte ein.
14. Reiseversicherungen
Reisemeise empfiehlt grundsätzlich die umfassende Versicherung der reisenden Kinder durch die Eltern. Reisemeise weist in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit des Abschlusses von verschiedenen Reiseversicherungen, insbesondere einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung, einer Reise-Krankenversicherung, einer Reise-Unfallversicherung und einer Reisegepäckversicherung hin.
15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen/Änderungen im Reiseprospekt
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages und der zu Grunde liegenden Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages oder der Reisebedingungen zur Folge.
Änderungen von Angaben im Reiseprospekt bleiben ausdrücklich vorbehalten. |
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